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Legionellenprüfung: In welchem Intervall muss der Vermieter prüfen?

Wann eine Legionellenprüfung für vermietete Immobilien Pflicht ist, wie oft sie fällig wird und wer die Probe nehmen darf.

Kurz gesagt: Bei prüfpflichtigen Anlagen alle drei Jahre. Prüfpflichtig sind vermietete Gebäude mit zentraler Warmwasserbereitung, wenn ein Großspeicher (über 400 Liter) oder mehr als 3 Liter Wasserinhalt zwischen Erwärmung und Entnahmestelle vorliegt.

Wann besteht überhaupt eine Prüfpflicht?

Grundlage ist die Trinkwasserverordnung. Eine systemische Untersuchung auf Legionellen ist erforderlich, wenn alle drei Punkte zutreffen:

  • Es wird Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit bereitgestellt – Vermietung zählt dazu.
  • Die Anlage hat eine zentrale Warmwassererwärmung.
  • Es handelt sich um eine Großanlage: Speicher über 400 Liter oder mehr als 3 Liter Inhalt in der Leitung zwischen Erwärmer und Zapfstelle (Zirkulationsleitungen nicht mitgezählt).

Ein- und Zweifamilienhäuser sind ausgenommen. Dezentrale Durchlauferhitzer in den einzelnen Wohnungen lösen die Pflicht ebenfalls nicht aus.

Prüfintervall

Für vermietete Wohngebäude gilt ein Regelintervall von drei Jahren. Werden auffällige Werte festgestellt oder liegt eine Gefährdungslage vor, kann das Gesundheitsamt kürzere Abstände (z. B. jährlich) anordnen.

Gewerblich genutzte Objekte mit höherem Publikumsverkehr können abweichend jährlich prüfpflichtig sein.

Wer nimmt die Probe?

Die Probenahme und Analyse muss durch ein nach Trinkwasserverordnung akkreditiertes bzw. zugelassenes Labor oder eine entsprechend zertifizierte Probenehmerin erfolgen. Eigenproben des Vermieters sind nicht zulässig.

Sinnvoll ist, den Termin einige Monate vorher zu planen, da Labore saisonal ausgelastet sind und je Steigstrang eine Probe entnommen wird.

Wenn der technische Maßnahmenwert überschritten ist

Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts (100 KBE/100 ml) bestehen Anzeige- und Handlungspflichten: Meldung ans Gesundheitsamt, Ursachenermittlung, Gefährdungsanalyse und ggf. Sanierung sowie Information der Mieter.

Die Kosten der wiederkehrenden Prüfung sind als Betriebskosten grundsätzlich umlagefähig; die Kosten einer Sanierung dagegen nicht.

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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick nach bestem Wissen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die konkrete Frist und ihre Einhaltung hängen von Bundesland, Anlage und Mietvertrag ab und liegen in deiner Verantwortung. Stand: September 2026.